Sprengelfremder Schulbesuch

 

Sprengelfremder Schulbesuch

Wenn ein Kind mit Hauptwohnsitz Kalsdorf eine öffentliche Schule außerhalb des Kalsdorfer Schulsprengels besuchen möchte, muss ein begründetes Ansuchen bei der Gemeinde eingebracht werden. Laut § 23 Abs. 2 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) 2004 i.d.g.F. ist ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch fristgerecht bis zum 28./29. Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.